Einen Pflegegrad erhalten Menschen, die Einschränkungen in Bezug auf ihre Selbstständigkeit und Alltagskompetenz zeigen. Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade, die sich an vorhandenen Fähigkeiten und an der Schwere der Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person orientieren. Je nachdem, wie gering oder hoch der Hilfebedarf einer Person ist, wird diese in einen der Pflegegrade eingestuft.
Für die Einstufung in einen Pflegegrad geben der Grad der persönlichen Selbstständigkeit sowie die Fähigkeiten in diesen sechs Modulen den Ausschlag:
1. Mobilität
Wie selbstständig bewegt sich die Person? Kann sie ihre Körperhaltung ändern und z.B. allein im Bett die Position wechseln? Sitzt sie selbstständig und kann sie Treppen steigen?
2. Kognitive & kommunikative Fähigkeiten
Verfügt die begutachtete Person im Alltag noch über örtliche und zeitliche Orientierung? Kann sie ihre Bedürfnisse mitteilen, selbst Gespräche führen und für sich Entscheidungen treffen?
3. Verhaltensweisen, psychische Problemlagen
Benötigt die Person Unterstützung wegen psychischer Probleme wie etwa aggressiven Verhalten oder Ängsten? Wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen?
4. Selbstversorgung
In welchem Maß kann sich die Person täglich selbst waschen und pflegen? Kann sie allein essen und trinken?
5. Bewältigung und Umgang mit therapie- oder krankheitsbedingten Belastungen
Benötigt die Person Hilfen beim Umgang mit Krankheiten bzw. Behandlungen, bspw. beim Verbandswechsel, der Einnahme von Medikamenten?
6. Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte
Kann die Person noch selbstständig ihren Tagesablauf gestalten? Pflegt sie noch Kontakte?
Für jedes Kriterium vergeben die Pflegegutachter Punkte, die am Ende bei jedem Modul summiert werden. Die einzelnen Module gehen schließlich mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein:
Punkt 4, Selbstversorgung, spielt mit 40 % den wichtigsten Part, gefolgt vom Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen mit 20 %. Die Gestaltung des Alltags & sozialer Kontakte beeinflussen 15 % der Endbewertung, Mobilität immerhin 10 %. Zu jeweils 7,5 % gehen die Punkte kognitive/kommunikative Fähigkeiten und Verhaltensweisen/psychische Problemlagen in die Pflegebegutachtung ein.
Übrigens: Neben diesen sechs Modulen gibt es noch zwei weitere: außerhäusliche Aktivitäten sowie Haushaltsführung. Diese beiden Module sollen insbesondere Pflegekräften eine individuellere Planung der Pflege ermöglichen. Sie gehen jedoch nicht in die Einstufung der Pflegebedürftigkeit ein.
Die folgende Infografik des Bundesgesundheitsministeriums* geht noch einmal auf die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade ein:
* Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Je nach Pflegegrad gibt es unterschiedliche Leistungen der Pflegekasse. Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen (Pflege durch ambulanten Pflegedienst oder ambulante Versorgung in einer Tages-/Nachtpflegeeinrichtung) haben nur Versicherte mit den Pflegegraden 2 bis 5. Zudem stehen ihnen folgende Zuschüsse zu:
Versicherte mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste oder in Tages-/Nachtpflegeeinrichtungen. Sie haben allerdings, wie auch Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5, Anspruch auf folgende Leistungen:
Dieser Beitrag bildet den Auftakt zu einer Ratgeberserie über die Pflegegrade. In den folgenden Wochen werden wir Sie im solitas-Magazin genauer über die einzelnen Pflegegrade informieren und die wichtigsten Fragen dazu beantworten.
Hier gehts zu den einzelnen Beiträgen der Reihe:
Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Leistungen, Tipps
Pflegegrad 2: Voraussetzungen, Leistungen, Tipps
Pflegegrad 3: Voraussetzungen, Leistungen, Tipps
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