Grundsätzlich müssen Einnahmen in Deutschland versteuert werden. Doch was ist mit dem Pflegegeld? Dieses ist in vielen Fällen steuerfrei – doch wie so oft gibt es auch hier Ausnahmen. Wir erklären, was Sie bei der Steuererklärung beachten müssen.
Ein Großteil der Pflegebedürftigen in Deutschland wird zuhause gepflegt. In vielen Fällen übernehmen Angehörige, Freunde oder enge Bekannte diese Pflege, darüber hinaus aber auch Pflegedienste wie solitas oder Einzelunternehmen. Die Pflegekassen unterstützen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mit Pflegegeld, sofern sie zuhause gepflegt werden. Das Geld dürfen Pflegebedürftige zum Beispiel als Anerkennung an ihre pflegenden Verwandten oder Freunde weitergeben.
Darüber hinaus gibt es noch einen Sonderfall, der aber in einer Grauzone liegt. Dieser betrifft eine andere Person, die nicht mit dem oder der Pflegebedürftigen verwandt ist, sich aber moralisch bzw. sittlich zu seiner oder ihrer Pflege verpflichtet fühlt. Auch diese kann das Pflegegeld steuerfrei beziehen, wenn eine sehr enge Beziehung zwischen ihr und der bzw. dem Pflegebedürftigen besteht. Diese enge Beziehung nachzuweisen, ist mitunter schwierig. Das Finanzamt kann eine solche sittliche Verpflichtung bestätigen.
Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind in der Regel Privatpersonen, die nicht mit der zu pflegenden Person verwandt oder befreundet sind. Auch alle Personen, die die Pflege erwerbsmäßig betreiben und mit dem oder der Pflegebedürftigen einen Vertrag abschließen, müssen das Pflegegeld als Einnahme in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Übrigens: Auch wenn Angehörige mehr Geld für die Pflege erhalten, als das Pflegegeld umfasst, müssen sie diese Einnahmen bei der Steuer angeben.
Solitas Häusliche Kranken- und Altenpflege GmbH
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