Pünktlich zum Start des neuen Jahres tut sich auch in der Pflege einiges. Seit dem 01. Januar 2024 gelten nicht nur neue Sätze beim Pflegegeld und anderen Pflegeleistungen. Auch der Zugang zu manchen Pflegeleistungen ist nun leichter. Wir informieren Sie über alle wichtigen Neuerungen in der Pflege 2024.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hatte die Regierung im vergangenen Jahr umfassende Änderungen in der Pflege auf den Weg gebracht. Ziel der Reform war es zum Einen, die Pflege finanziell zu sichern, aber auch Pflegebedürftige und deren Angehörige zu entlasten. Zu den wichtigen Änderungen in der Pflege 2024 gehören:
Schon seit dem 01. Januar 2024 erhalten anspruchsberechtigte Pflegebedürftige 5 Prozent mehr Pflegegeld. Wer bereits Pflegegeld bezieht, erhält die Erhöhung automatisch und muss sich um nichts weiter kümmern.
Das Pflegegeld wurde zuletzt 2017 erhöht, bis zur nächsten Anpassung wird es aber nicht wieder sieben Jahre dauern. Schon zum 01. Januar 2025 steigt das Pflegegeld um weitere 4,5 Prozent.
Mit dem so genannten Entlastungsbudget soll die Finanzierung der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege erleichtert werden. Bislang wurde diese aus zwei getrennten Töpfen realisiert und ließ sich teilweise übertragen. Zukünftig sollen beide Pflegeleistungen aus dem gleichen Topf – dem Entlastungsbudget – schöpfen können.
Diese Änderung tritt für die meisten Pflegebedürftigen erst zum 01.01.2025 in Kraft. Das Entlastungsbudget soll 3.539 € betragen. Eine Ausnahme gibt es für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit dem Pflegegrad 4 oder 5: Diesen steht schon ab 2024 ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 € zu.
Im Rahmen der Einführung des Entlastungsbudgets wurden auch einheitliche Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege geschaffen:
In akuten Notsituationen können sich pflegende Angehörige von ihrer Arbeit freistellen lassen und den Fokus auf die Pflege legen. Dank des Pflegeunterstützungsgeldes müssen sie dabei nicht auf ihr Einkommen verzichten. Bislang allerdings konnten Angehörige diese Leistung nur einmal beanspruchen. Ab 2024 dürfen sie das Pflegeunterstützungsgeld jedes Jahr aufs Neue in Anspruch nehmen.
Wird eine pflegebedürftige Person stationär in einem Pflegeheim betreut, bezuschusst die Pflegekasse den Eigenanteil an den Pflegekosten. Dieser Zuschuss lag seit seiner Einführung 2022 je nach Aufenthaltsdauer bei 5 bis 70 Prozent.
Seit dem 01.01.2024 gelten neue Prozentsätze:
Wichtig: Die Pflegekasse bezuschusst weiterhin nur die Pflegekosten, aber nicht andere Kostenpunkte wie etwa die Investitionskosten, die in einem stationären Pflegeheim anfallen.
Und noch eine interessante Neuerung in der Pflege 2024: Seit dem 01. Januar 2024 können Pflegebedürftige bei ihrer Pflegekasse eine Aufstellung über alle Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate einfordern. Dabei dürfen sie auch einsehen, welche Leistungserbringer welche Leistungsbestandteile bei der Pflegekasse zur Abrechnung eingereicht haben und dürfen auch Kopien der Abrechnungsunterlagen anfordern.
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