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Urlaub: Wie können pflegende Angehörige entlastet werden?

Pflegende Angehörige haben oft einen stressigen Alltag: Neben der herausfordernden Pflege eines Familienmitglieds will auch das eigene Leben mit Familie und Beruf gut organisiert sein. Obwohl dringend benötigt, ist Urlaub für viele Betroffene ein Unding. Schließlich wissen sie nicht, wer sich dann um den pflegebedürftigen Angehörigen kümmern soll. Für genau solche Fälle gibt es Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

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Pause vom Alltagsstress: Urlaub für pflegende Angehörige

Ob es die Termine beim Arzt sind, Unterstützung im Haushalt oder bei der Medikamentengabe: Für pflegende Angehörige gibt es viel zu organisieren, der Alltag ist anstrengend. Dennoch scheuen viele Betroffene sich davor, sich einen Urlaub oder auch nur mal eine kleine Auszeit vom Alltag zu gönnen. Dabei sind diese Pausen enorm wichtig für Menschen, die sich aufopferungsvoll um andere kümmern. Nur so können sie wieder Kraft tanken, um für ihre pflegebedürftigen Angehörigen da zu sein. Unterstützung erhalten pflegende Familienmitglieder in solchen Fällen durch die Pflegekasse, denn diese greift ihnen mit Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege unter die Arme.

Was ist Verhinderungspflege und wie nehme ich sie in Anspruch?

Bei der Verhinderungspflege bleibt die pflegebedürftige Person in ihrem Zuhause. Die Pflege wird während der Abwesenheit des pflegenden Angehörigen von einem ambulanten Pflegedienst, ehrenamtlichen Helfern, anderen Angehörigen oder Nachbarn übernommen. Verhinderungspflege wird für pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 gewährt. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen übernommen, begrenzt auf 1.612 Euro pro Jahr.

Was ist Kurzzeitpflege und wie nehme ich sie in Anspruch?

Bei der Kurzzeitpflege erfolgt die Versorgung der pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim. Auch diese Art der Entlastungsleistung gilt erst ab Pflegegrad 2. Es stehen 1.774 Euro pro Person und Jahr zur Verfügung, die auf einen Zeitraum von acht Wochen verteilt werden können. Das Pflegegeld wird während dieser Zeit zu 50 Prozent weitergezahlt. Die pflegebedürftige Person muss allerdings die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungsumlage in Einrichtungen der Kurzzeitpflege selbst tragen.

Können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombiniert werden?

Beide Leistungen können tatsächlich miteinander kombiniert werden, allerdings müssen die unterschiedlichen Regelungen beachtet werden. Die 1.774 Euro, die Betroffenen für die Kurzzeitpflege zustehen, können mit Geld für die Verhinderungspflege ergänzt werden. Dafür stehen Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung, sofern diese noch nicht verbraucht wurden. Bis zu 3.386 Euro übernimmt die Pflegekasse in diesem Fall.

Umgekehrt können Betroffene auch Mittel aus der Kurzzeitpflege nutzen, um die Verhinderungspflege aufzustocken. In diesem Fall stehen aber nur Leistungen in Höhe von 806 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung – insgesamt zahlt die Pflegekasse dann 2.418 Euro.

Sie benötigen Unterstützung bei der Verhinderungspflege? Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite: