Bei der Verhinderungspflege bleibt die pflegebedürftige Person in ihrem Zuhause. Die Pflege wird während der Abwesenheit des pflegenden Angehörigen von einem ambulanten Pflegedienst, ehrenamtlichen Helfern, anderen Angehörigen oder Nachbarn übernommen. Verhinderungspflege wird für pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 gewährt. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen übernommen, begrenzt auf 1.612 Euro pro Jahr.
Beide Leistungen können tatsächlich miteinander kombiniert werden, allerdings müssen die unterschiedlichen Regelungen beachtet werden. Die 1.774 Euro, die Betroffenen für die Kurzzeitpflege zustehen, können mit Geld für die Verhinderungspflege ergänzt werden. Dafür stehen Mittel aus der Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung, sofern diese noch nicht verbraucht wurden. Bis zu 3.386 Euro übernimmt die Pflegekasse in diesem Fall.
Umgekehrt können Betroffene auch Mittel aus der Kurzzeitpflege nutzen, um die Verhinderungspflege aufzustocken. In diesem Fall stehen aber nur Leistungen in Höhe von 806 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung – insgesamt zahlt die Pflegekasse dann 2.418 Euro.
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