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Reform der Pflegeversicherung: Was steht im Gesetzentwurf?

Am 05. April hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Dieser beinhaltet höhere Zuschläge für stationär betreute Pflegebedürftige und Entlastungen für Familien. Allerdings werden die Pflegebeiträge zunächst deutlich ansteigen.

Lange wurde um Pflegegeld & Co. diskutiert, nun liegen die Fakten auf dem Tisch: Kurz vor Ostern hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Dazu teilte das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website mit:

“Die Bundesregierung reagiert damit auf die stark steigenden Kosten sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber beauftragt, bis Mitte des Jahres Eltern mit mehreren Kindern bei der Bemessung der Beiträge im Vergleich zu Kinderlosen deutlicher zu bevorzugen als heute. Und außerdem muss die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisiert werden.”

Um das zu erreichen, wird die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Stufen reformiert:

  1. zum 1. Juli 2023 wird die Finanzgrundlage stabilisiert, um dringende Leistungsverbesserungen schon zum Januar 2024 zu ermöglichen
  2. alle Leistungsbeträge werden zum 1. Januar 2025 noch einmal deutlich angehoben

Was beinhaltet der Gesetzentwurf?

ambulante Pflege & finanzielle Entlastungen

Pflegegeld
Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 um 5 Prozent angehoben – damit soll die häusliche Pflege gestärkt werden.

Sachleistungsbezüge
Ebenfalls zum 1. Januar werden die ambulanten Sachleistungsbezüge um 5 Prozent erhöht.

Pflegeunterstützungsgeld
Bislang war das Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige auf einmalig maximal zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person beschränkt. Zum 1. Januar 2024 verbessert sich dies deutlich, dann haben Angehörige pro Kalenderjahr Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage je Pflegebedürftigem.

Zuschläge für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 erhöhen sich die Zuschläge gemäß § 43c SGB XI, die von der Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen gezahlt werden:

  • bei 0 – 12 Monaten Verweildauer von 5% auf 15%
  • bei 13 – 24 Monaten von 25% auf 30%
  • bei 25 – 36 Monaten von 45% auf 50%
  • bei mehr als 36 Monaten von 70% auf 75%

Geld- und Sachleistungen
In zwei Schritten – zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 – steigen die Geld- und Sachleistungen regelhaft dynamisch an – die Erhöhung lehnt sich an die aktuelle Preisentwicklung an. Für die Zeit danach will die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge zur Leistungsdynamisierung ausarbeiten.

Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Welcher Grad der Pflegebedürftigkeit liegt vor? Die Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI sind in den letzten Jahren immer komplexer und intransparent geworden. Nun werden sie neu strukturiert und systematisiert. Ziel ist es, verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte übersichtlicher und adressatengerechter in voneinander getrennten Vorschriften aufzubereiten.

Bessere Arbeitsbedingungen für das Pflegepersonal

Stationäre Pflege
Das Verfahren zur Personalbemessung soll durch weitere Ausbaustufen schneller umgesetzt werden.

Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege
Ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege wird eingerichtet. Dieses soll analysieren, wie die Digitalisierung die pflegerische Versorgung in Deutschland verbessern und stärken kann – und soll auch bei der praktischen Umsetzung der nötigen Maßnahmen helfen.

Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen
Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen besitzt ein Volumen von ca. 300 Mio. Euro. Es wird laut des neuen Gesetzesentwurfs um weitere Fördertatbestände erweitert und verlängert sich bis zum Ende dieses Jahrzehnts.

Wie sollen die Maßnahmen finanziert werden?

Die Investitionen in die Pflege werden über eine Erhöhung der Beitragssätze finanziert. Bereits zum 1. Juli 2023 erhöht sich der allgemeine Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte. Laut Bundesgesundheitsministerium soll das Mehreinnahmen in Höhe von 6,6 Mrd. Euro jährlich einbringen.

Eine wichtige Änderung gibt es in diesem Zusammenhang für kinderlose Arbeitnehmer und Familien. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Juli 2023 wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 umgesetzt, der eine Differenzierung des Beitragssatzes nach der Anzahl der Kinder vorschreibt. Damit werden Eltern mit mehreren Kindern in der Kindererziehungsphase deutlich entlastet, denn sie zahlen generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als kinderlose Beitragszahler.

Reform der Pflegeversicherung
Die Abschläge gelten, solange alle zu berücksichtigen Kinder jünger als 25 Jahre alt sind. Anschließend entfällt der Abschlag wieder und es wird keine Unterscheidung zwischen Kinderlosen und Eltern erwachsener Kinder geben.
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