Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht kann entscheidend sein, wenn ein Mensch aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr selbst entscheiden kann. Doch was passiert, wenn die wichtigen Unterlagen zwar existieren, im Notfall aber nicht schnell genug gefunden werden?
Seit dem 1. Oktober 2026 gibt es beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eine wichtige Neuerung: Auf Wunsch können dort nun auch elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen hinterlegt werden. Berechtigte Stellen können dadurch im Ernstfall nicht nur feststellen, dass solche Dokumente vorhanden sind, sondern auch ihren Inhalt einsehen.
Was bedeutet das für Verbraucherinnen und Verbraucher? Wie lassen sich die eigenen Dokumente hinterlegen, und wer kann darauf zugreifen?
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist eine bundesweite Registrierungsstelle der Bundesnotarkammer. Es hilft dabei, wichtige Vorsorgedokumente im Bedarfsfall auffindbar zu machen.
Dort können Informationen darüber registriert werden, welche Vorsorgeverfügungen eine Person erstellt hat und welche Vertrauenspersonen darin benannt sind. So können insbesondere Betreuungsgerichte feststellen, ob bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt, bevor sie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung einrichten.
Im Register können folgende Vorsorgedokumente erfasst werden:
Bisher wurden im Zentralen Vorsorgeregister vor allem Informationen über diese Dokumente gespeichert. Die Dokumente selbst waren dort nicht unmittelbar einsehbar. Genau das ändert sich jetzt.
Seit dem 1. Oktober 2026 können zusätzlich elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschriften der Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden.
Der Unterschied ist wichtig: Bisher konnten berechtigte Stellen vor allem erkennen, dass eine Person vorgesorgt hat. Mit der neuen Funktion können sie bei hinterlegter Abschrift auch nachlesen, was konkret geregelt wurde.
Stellen Sie sich vor, eine Person wird nach einem Unfall ins Krankenhaus eingeliefert und kann sich nicht selbst äußern. Eine Patientenverfügung liegt zwar zu Hause, ist aber zunächst nicht verfügbar.
Ist eine elektronische Abschrift im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt, können die berechtigten Stellen den Inhalt unmittelbar einsehen. Das erleichtert es, den dokumentierten Willen der betroffenen Person bei anstehenden Entscheidungen zu berücksichtigen.
Dabei ist wichtig: Die neue Funktion gilt nicht automatisch für alle bereits registrierten Vorsorgedokumente. Die elektronische Abschrift muss zusätzlich hinterlegt werden. Auch kann das Originaldokument für bestimmte rechtliche Prüfungen weiterhin erforderlich sein.
Die elektronische Hinterlegung kann dazu beitragen, dass wichtige Vorsorgeentscheidungen im entscheidenden Moment leichter berücksichtigt werden. Davon profitieren nicht nur die vorsorgenden Personen selbst, sondern auch ihre Angehörigen.
Wichtige Unterlagen sind schneller verfügbar. Wenn die elektronische Abschrift hinterlegt ist, müssen die berechtigten Stellen nicht erst herausfinden, wo sich das Dokument befindet oder wer es aufbewahrt.
Der eigene Wille kann leichter berücksichtigt werden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte können den Inhalt einer hinterlegten Patientenverfügung einsehen und die darin festgehaltenen Wünsche bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.
Angehörige können entlastet werden. Im Notfall stehen Familienmitglieder häufig unter großem Druck. Sie müssen möglicherweise wichtige Unterlagen suchen und gleichzeitig schwierige Fragen klären. Wenn die Vorsorgedokumente unmittelbar abrufbar sind, kann das eine zusätzliche Belastung reduzieren.
Die Neuerung kann grundsätzlich für Menschen jeden Alters sinnvoll sein. Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung lässt sich nicht immer vorhersehen. Entscheidend ist, dass die eigene Vorsorge im Bedarfsfall nicht nur existiert, sondern auch zugänglich ist.
Details dazu erläutert Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer, im folgenden Beitrag:
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Weitere InformationenWer seine Vorsorge regeln möchte, sollte zwei Dinge unterscheiden: die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister und die zusätzliche elektronische Hinterlegung des vollständigen Dokuments.
Sie können Ihre Vorsorgeangelegenheiten grundsätzlich selbst beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Das ist online oder schriftlich möglich und gebührenpflichtig.
Bei dieser Registrierung werden Informationen über Ihre Vorsorge und die benannten Vertrauenspersonen erfasst. Die vollständige elektronische Abschrift Ihres Dokuments ist damit jedoch noch nicht automatisch hinterlegt.
Wenn Sie möchten, dass berechtigte Stellen nicht nur die Registrierung, sondern auch den Inhalt Ihrer Vorsorgedokumente einsehen können, muss eine elektronische Abschrift zusätzlich hinterlegt werden.
Das können Privatpersonen derzeit nicht selbst durch einen Upload erledigen. Die Hinterlegung erfolgt über einen zugelassenen institutionellen Nutzer, beispielsweise:
Dafür benötigt die beauftragte Stelle das Originaldokument und Ihre E-Mail-Adresse. Die zusätzliche Aufnahme der elektronischen Abschrift ist bei der Bundesnotarkammer mit keiner gesonderten Registergebühr verbunden. Für mögliche Beratungs- oder Dienstleistungen können jedoch eigene Kosten anfallen.
Ja. Sie können eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht grundsätzlich selbst erstellen. Ein Notar ist dafür nicht generell vorgeschrieben.
Wenn Sie Unterstützung bei der Formulierung benötigen oder Ihre persönliche Situation rechtlich beurteilen lassen möchten, kann eine fachliche Beratung sinnvoll sein. Notarinnen und Notare sind dafür eine mögliche Anlaufstelle. Sie können auch bei der Registrierung und der elektronischen Hinterlegung unterstützen.
Gut zu wissen: Sie müssen Ihre Dokumente also nicht zwingend notariell erstellen lassen, um sie im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu können. Für die zusätzliche elektronische Hinterlegung benötigen Sie allerdings einen zugelassenen institutionellen Nutzer.
Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten können sehr persönliche Informationen enthalten. Deshalb ist es verständlich, wenn Sie sich fragen, wer diese Dokumente lesen kann und wie Ihre Daten geschützt werden.
Die Bundesnotarkammer betont, dass für die hinterlegten Dokumente besondere Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gelten.
Nein. Die hinterlegten elektronischen Abschriften sind nicht öffentlich zugänglich. Nicht jeder, der Ihren Namen kennt, kann Ihre Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht abrufen.
Der Zugriff ist auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränkt:
Angehörige, Arbeitgeber oder andere beliebige Personen erhalten dadurch keinen allgemeinen Zugriff auf die hinterlegten Dokumente. Auch die Bundesnotarkammer selbst hat nach ihren Angaben keinen Zugriff auf den Inhalt der gespeicherten Abschriften.
Für die elektronische Hinterlegung gelten besondere technische und organisatorische Sicherheitsvorgaben. Dazu gehören mehrere Schutzmaßnahmen:
Die Registrierung und die zusätzliche Hinterlegung der Dokumente sind freiwillig. Sie erfolgen auf Wunsch der vorsorgenden Person.
Damit verbindet die neue Funktion zwei wichtige Anliegen: Vorsorgedokumente sollen im Ernstfall leichter verfügbar sein, gleichzeitig müssen die darin enthaltenen persönlichen Informationen besonders geschützt bleiben.
Ob Sie bereits vorgesorgt haben oder sich erstmals mit dem Thema beschäftigen: Die Neuerung bietet Anlass, die eigene Vorsorge zu überprüfen.
Überlegen Sie, welche Regelungen Sie für den Fall treffen möchten, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Dazu gehören beispielsweise die Frage nach einer bevollmächtigten Vertrauensperson und Ihre Wünsche zu medizinischen Maßnahmen.
Eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht können Sie grundsätzlich selbst erstellen. Wenn Sie unsicher sind, welche Regelungen in Ihrer persönlichen Situation sinnvoll sind, kann eine fachliche Beratung helfen.
Prüfen Sie, ob Ihre Vorsorgeangelegenheiten bereits im Zentralen Vorsorgeregister registriert sind.
Wenn Sie möchten, dass berechtigte Stellen zusätzlich den Inhalt Ihrer Dokumente einsehen können, können Sie sich über die neue Möglichkeit der elektronischen Hinterlegung informieren. Dafür benötigen Sie einen zugelassenen institutionellen Nutzer.
Wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht oder andere Vorsorgedokumente bei einem Notar erstellen ließen, können Sie dort nachfragen, ob die Vorsorgeangelegenheit bereits registriert ist und ob eine elektronische Abschrift hinterlegt werden kann.
Unabhängig davon ist es sinnvoll, Vertrauenspersonen darüber zu informieren, dass Vorsorgedokumente existieren und wo die Originale aufbewahrt werden. So kann im Notfall zusätzlich geholfen werden, wenn weitere Unterlagen benötigt werden.
Mit der neuen Funktion des Zentralen Vorsorgeregisters können Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen im Bedarfsfall leichter zugänglich werden. Berechtigte Ärztinnen und Ärzte sowie Betreuungsgerichte können dadurch nicht nur erkennen, dass eine Vorsorgeregelung existiert, sondern auch deren hinterlegten Inhalt einsehen.
Die Registrierung können Sie selbst vornehmen. Für die zusätzliche elektronische Hinterlegung benötigen Sie einen zugelassenen institutionellen Nutzer. Zugleich sorgen gesetzlich vorgesehene Zugriffsbegrenzungen und technische Schutzmaßnahmen dafür, dass die sensiblen Dokumente nicht öffentlich zugänglich sind.
Wer bereits vorgesorgt hat, kann jetzt prüfen, ob die eigenen Dokumente registriert sind und ob eine zusätzliche elektronische Hinterlegung sinnvoll ist. Denn Vorsorge hilft besonders dann, wenn die eigenen Wünsche im entscheidenden Moment bekannt sind und berücksichtigt werden können.
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