Fünf Euro in der Apotheke, eine Zuzahlung für die Kompressionsstrümpfe, dazu die Rechnung für einen Krankenhausaufenthalt: Wer regelmäßig medizinische Hilfe braucht, merkt schnell, wie sich diese Beträge summieren. Gerade wenn Sie Pflege organisieren oder mit einer chronischen Erkrankung leben, ist das eine zusätzliche Belastung.
Die gute Nachricht: Gesetzliche Zuzahlungen sind pro Kalenderjahr begrenzt. Ist Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Welche Voraussetzungen gelten und wie Sie vorgehen, erfahren Sie hier.
Erwachsene gesetzlich Versicherte müssen sich an bestimmten Kassenleistungen beteiligen. Bei verordneten Medikamenten beträgt die Zuzahlung in der Regel zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro – jedoch nie mehr als den tatsächlichen Preis. Manche Medikamente sind auch ohne persönliche Befreiung zuzahlungsfrei. Fragen Sie dazu gerne in Ihrer Apotheke nach.
Bei Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Kompressionsstrümpfen gelten grundsätzlich ebenfalls zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Für Hilfsmittel zum Verbrauch, etwa Inkontinenzhilfen, zahlen Versicherte zehn Prozent je Packung, insgesamt aber höchstens zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Gut zu wissen: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen für Medikamente und Hilfsmittel grundsätzlich nichts zuzahlen. Eine Ausnahme von der allgemeinen Zuzahlungsbefreiung Minderjähriger sind Fahrkosten.
Das ändert sich ab 1. Januar 2027: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steigen die Zuzahlungen um 50 Prozent. Für Medikamente und Hilfsmittel zahlen Sie dann zehn Prozent, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Für Hilfsmittel zum Verbrauch gilt eine Obergrenze von 15 Euro im Monat, im Krankenhaus 15 Euro pro Tag. Bei Physiotherapie und häuslicher Krankenpflege werden 15 Euro je Verordnung fällig. Die Belastungsgrenzen von zwei bzw. einem Prozent bleiben unverändert. Wegen der höheren Beträge erreichen Sie Ihre Grenze aber womöglich früher im Jahr.
Entscheidend sind Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Gehalt, gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Mieteinnahmen. Pflegegeld zählt dagegen nicht dazu. Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und bestimmten Kindern im gemeinsamen Haushalt werden Einnahmen und Zuzahlungen zusammen betrachtet. Freibeträge können das anzurechnende Einkommen verringern.
Ein einfaches Beispiel: Nach Berücksichtigung aller maßgeblichen Einnahmen und Freibeträge ergibt sich ein Jahresbetrag von 18.000 Euro. Dann liegt die Belastungsgrenze bei:
| Belastungsgrenze | Höchstens zu leisten pro Kalenderjahr |
|---|---|
| Zwei Prozent | 360 Euro |
| Ein Prozent bei erfüllten Voraussetzungen | 180 Euro |
Wer etwa Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, fällt unter besondere Berechnungsregeln. Ein geringes Einkommen führt jedoch nicht automatisch zur vollständigen Befreiung. Lassen Sie Ihre persönliche Grenze deshalb von der Krankenkasse berechnen.
Nicht jede länger andauernde Erkrankung genügt. Grundsätzlich muss wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal eine ärztliche Behandlung stattgefunden haben. Zusätzlich muss mindestens eines dieser Merkmale vorliegen:
Ein Pflegegrad allein bedeutet daher keine automatische Zuzahlungsbefreiung. Sprechen Sie Ihre Arztpraxis auf den Nachweis der chronischen Erkrankung an. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für die niedrigere Grenze erfüllt sind und welche Nachweise sie benötigt.
Für die Belastungsgrenze werden verschiedene gesetzliche Zuzahlungen zusammengerechnet. Dazu gehören beispielsweise Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel, Physiotherapie, Krankenhausbehandlungen und häusliche Krankenpflege. Sammeln Sie deshalb Belege aus allen Bereichen.
Nicht berücksichtigt werden unter anderem:
Diese Kosten können auch nach einer Befreiung anfallen. Zuzahlungsfrei bedeutet deshalb nicht in jedem Fall vollständig kostenlos. Lassen Sie sich bei zusätzlichen Kosten erklären, wofür diese berechnet werden und welche Versorgung ohne Mehrkosten möglich ist.
Die Krankenkasse benachrichtigt Sie nicht automatisch, wenn Ihre Belastungsgrenze erreicht ist. Mit diesen Schritten behalten Sie den Überblick:
Bereits über die Belastungsgrenze hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Auch eine rückwirkende Beantragung ist grundsätzlich möglich. Die Befreiung muss für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden.
Unser Alltagstipp: Legen Sie einen festen Umschlag oder Ordner für Zuzahlungsbelege an. Wenn Sie regelmäßig dieselbe Apotheke besuchen, fragen Sie dort nach einer persönlichen Zuzahlungsübersicht.
Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse gelten eigene Regeln. Bei technischen Pflegehilfsmitteln beträgt die Zuzahlung für Erwachsene grundsätzlich zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Häufig werden diese leihweise bereitgestellt.
Ist die Belastungsgrenze bereits erreicht oder wird sie durch diese Zuzahlung überschritten, kann auch hier eine Befreiung greifen. Wenden Sie sich dafür an Ihre Pflegekasse und weisen Sie auf eine vorhandene Befreiungsbescheinigung hin.
Zwischen Arztterminen, Pflege und Alltagsorganisation bleiben finanzielle Fragen leicht liegen. Sie müssen dafür aber nicht sämtliche Vorschriften selbst durchrechnen: Lassen Sie zunächst Ihre Belastungsgrenze von der Krankenkasse prüfen.
Wir bei Solitas wissen, wie viele Aufgaben im Pflegealltag zusammenkommen. Manchmal schafft schon ein geklärter Antrag etwas mehr Luft – und die Sicherheit, nicht mehr zu bezahlen als nötig.
Stand: Oktober 2026. Die Beträge im Text gelten bis 31. Dezember 2026.
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