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Zuzahlungsbefreiung: Wann Sie für Medikamente und Hilfsmittel nichts zuzahlen müssen

Fünf Euro in der Apotheke, eine Zuzahlung für die Kompressionsstrümpfe, dazu die Rechnung für einen Krankenhausaufenthalt: Wer regelmäßig medizinische Hilfe braucht, merkt schnell, wie sich diese Beträge summieren. Gerade wenn Sie Pflege organisieren oder mit einer chronischen Erkrankung leben, ist das eine zusätzliche Belastung.

Die gute Nachricht: Gesetzliche Zuzahlungen sind pro Kalenderjahr begrenzt. Ist Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Welche Voraussetzungen gelten und wie Sie vorgehen, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Belastungsgrenze liegt grundsätzlich bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
  • Für schwerwiegend chronisch kranke Menschen gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein Prozent.
  • Die Befreiung muss bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden und gilt jeweils für ein Kalenderjahr.
  • Private Ausgaben und zusätzliche Mehrkosten können trotz Befreiung bestehen bleiben.

Welche Zuzahlungen fallen bei Medikamenten und Hilfsmitteln an?

Erwachsene gesetzlich Versicherte müssen sich an bestimmten Kassenleistungen beteiligen. Bei verordneten Medikamenten beträgt die Zuzahlung in der Regel zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro – jedoch nie mehr als den tatsächlichen Preis. Manche Medikamente sind auch ohne persönliche Befreiung zuzahlungsfrei. Fragen Sie dazu gerne in Ihrer Apotheke nach.

Bei Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Kompressionsstrümpfen gelten grundsätzlich ebenfalls zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Für Hilfsmittel zum Verbrauch, etwa Inkontinenzhilfen, zahlen Versicherte zehn Prozent je Packung, insgesamt aber höchstens zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf.

Gut zu wissen: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen für Medikamente und Hilfsmittel grundsätzlich nichts zuzahlen. Eine Ausnahme von der allgemeinen Zuzahlungsbefreiung Minderjähriger sind Fahrkosten.

Das ändert sich ab 1. Januar 2027: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz steigen die Zuzahlungen um 50 Prozent. Für Medikamente und Hilfsmittel zahlen Sie dann zehn Prozent, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Für Hilfsmittel zum Verbrauch gilt eine Obergrenze von 15 Euro im Monat, im Krankenhaus 15 Euro pro Tag. Bei Physiotherapie und häuslicher Krankenpflege werden 15 Euro je Verordnung fällig. Die Belastungsgrenzen von zwei bzw. einem Prozent bleiben unverändert. Wegen der höheren Beträge erreichen Sie Ihre Grenze aber womöglich früher im Jahr.

Wann ist Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht?

Entscheidend sind Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Gehalt, gesetzliche Rente, Betriebsrente oder Mieteinnahmen. Pflegegeld zählt dagegen nicht dazu. Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften und bestimmten Kindern im gemeinsamen Haushalt werden Einnahmen und Zuzahlungen zusammen betrachtet. Freibeträge können das anzurechnende Einkommen verringern.

Ein einfaches Beispiel: Nach Berücksichtigung aller maßgeblichen Einnahmen und Freibeträge ergibt sich ein Jahresbetrag von 18.000 Euro. Dann liegt die Belastungsgrenze bei:

BelastungsgrenzeHöchstens zu leisten pro Kalenderjahr
Zwei Prozent360 Euro
Ein Prozent bei erfüllten Voraussetzungen180 Euro

Wer etwa Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, fällt unter besondere Berechnungsregeln. Ein geringes Einkommen führt jedoch nicht automatisch zur vollständigen Befreiung. Lassen Sie Ihre persönliche Grenze deshalb von der Krankenkasse berechnen.

Chronisch krank: Wann gilt die Ein-Prozent-Grenze?

Nicht jede länger andauernde Erkrankung genügt. Grundsätzlich muss wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal eine ärztliche Behandlung stattgefunden haben. Zusätzlich muss mindestens eines dieser Merkmale vorliegen:

  • Pflegegrad 3, 4 oder 5.
  • Ein Grad der Behinderung oder der Schädigungsfolgen von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent, zumindest auch durch diese Erkrankung verursacht.
  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist notwendig, um beispielsweise eine lebensbedrohliche Verschlimmerung oder eine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verhindern.

Ein Pflegegrad allein bedeutet daher keine automatische Zuzahlungsbefreiung. Sprechen Sie Ihre Arztpraxis auf den Nachweis der chronischen Erkrankung an. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für die niedrigere Grenze erfüllt sind und welche Nachweise sie benötigt.

Welche Ausgaben zählen mit – und welche nicht?

Für die Belastungsgrenze werden verschiedene gesetzliche Zuzahlungen zusammengerechnet. Dazu gehören beispielsweise Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel, Physiotherapie, Krankenhausbehandlungen und häusliche Krankenpflege. Sammeln Sie deshalb Belege aus allen Bereichen.

Nicht berücksichtigt werden unter anderem:

  • Medikamente, die Sie vollständig privat bezahlen.
  • Private Gesundheitsleistungen.
  • Zusätzliche Kosten für eine gewünschte besondere Hilfsmittelausstattung.
  • Eigenanteile beim Zahnersatz oder bestimmte Eigenanteile etwa bei orthopädischen Schuhen.

Diese Kosten können auch nach einer Befreiung anfallen. Zuzahlungsfrei bedeutet deshalb nicht in jedem Fall vollständig kostenlos. Lassen Sie sich bei zusätzlichen Kosten erklären, wofür diese berechnet werden und welche Versorgung ohne Mehrkosten möglich ist.

Zuzahlungsbefreiung beantragen: So gehen Sie vor

Die Krankenkasse benachrichtigt Sie nicht automatisch, wenn Ihre Belastungsgrenze erreicht ist. Mit diesen Schritten behalten Sie den Überblick:

  1. Belastungsgrenze klären: Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach der Berechnung und dem passenden Antragsverfahren.
  2. Belege sammeln: Auf den Quittungen sollten Name, Leistung, Zuzahlungsbetrag, Datum und Anbieter stehen.
  3. Unterlagen vorbereiten: Benötigt werden Einkommensnachweise, Zuzahlungsbelege und gegebenenfalls ein Nachweis der chronischen Erkrankung.
  4. Antrag einreichen: Sobald die Grenze erreicht ist, beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse.
  5. Bescheinigung vorlegen: Nach Bewilligung weisen Sie damit beispielsweise in der Apotheke nach, dass Sie befreit sind.

Bereits über die Belastungsgrenze hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Auch eine rückwirkende Beantragung ist grundsätzlich möglich. Die Befreiung muss für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden.

Unser Alltagstipp: Legen Sie einen festen Umschlag oder Ordner für Zuzahlungsbelege an. Wenn Sie regelmäßig dieselbe Apotheke besuchen, fragen Sie dort nach einer persönlichen Zuzahlungsübersicht.

Ist eine Befreiung im Voraus möglich?

Ja. Wenn Sie Ihre Belastungsgrenze voraussichtlich sicher erreichen, können Sie diese nach Abstimmung mit der Krankenkasse im Voraus bezahlen. Anschließend erhalten Sie eine Befreiung für das betreffende Kalenderjahr. Das spart das laufende Sammeln von Belegen. Prüfen Sie diesen Schritt aber sorgfältig: Fallen später weniger Zuzahlungen an, wird die Vorauszahlung grundsätzlich nicht erstattet.

Was gilt für Pflegehilfsmittel?

Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse gelten eigene Regeln. Bei technischen Pflegehilfsmitteln beträgt die Zuzahlung für Erwachsene grundsätzlich zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Häufig werden diese leihweise bereitgestellt.

Ist die Belastungsgrenze bereits erreicht oder wird sie durch diese Zuzahlung überschritten, kann auch hier eine Befreiung greifen. Wenden Sie sich dafür an Ihre Pflegekasse und weisen Sie auf eine vorhandene Befreiungsbescheinigung hin.

Ein erster Schritt, der entlasten kann

Zwischen Arztterminen, Pflege und Alltagsorganisation bleiben finanzielle Fragen leicht liegen. Sie müssen dafür aber nicht sämtliche Vorschriften selbst durchrechnen: Lassen Sie zunächst Ihre Belastungsgrenze von der Krankenkasse prüfen.

Wir bei Solitas wissen, wie viele Aufgaben im Pflegealltag zusammenkommen. Manchmal schafft schon ein geklärter Antrag etwas mehr Luft – und die Sicherheit, nicht mehr zu bezahlen als nötig.

Stand: Oktober 2026. Die Beträge im Text gelten bis 31. Dezember 2026.

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